Satzung

der

Bürgergemeinschaft Lanzenbach.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “Bürgergemeinschaft Lanzenbach“.

Er hat seinen Sitz in 53773 Hennef-Lanzenbach.

Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen und trägt nach der Eintragung den Zusatz e.V.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Heimatpflege.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

– die Interessenvertretung der Bürgergemeinschaft
– die Pflege des Brauchtums und der Heimat
– die Förderung von kulturellen Einrichtungen und Veranstaltung
– die Förderung derDorfgestaltung und -verschönerung einschließlich der denkmalpflegerischen Belange
– die Förderung des Umwelt- und Naturschutzes.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hennef oder deren Rechtsnachfolgerin. Es ist von dieser im Sinne des Absatzes 2 zu verwenden, ausschließlich für das Dorf Lanzenbach.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins sind:

a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder.

Ordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die bereit sind, die gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins zu fördern und zu unterstützen. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung ernannt. Ehrenmitglieder müssen sich um den Ort und um die Belange des Vereins besondere Verdienste erworben haben. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über die Anerkennung der Ehrenmitgliedschaft.

§ 4 Aufnahmebedingungen

Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.

§ 5 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnten. Die Mitglieder haben die jeweils gültige Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Der Wechsel des Wohnorts ist dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen.

§ 7 Beitragszahlungen

Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung durch 2/3 Mehrheit. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Eintritt. Fällig ist der Jahresbeitrag bei Vereinseintritt, anschließend im 1. Quartal des Geschäftsjahres.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet-

a) durch schriftliche Kündigung zum Jahresende.
b) aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung , z.B. wegen Schädigung des Vereins und wegen eines Beitragsrückstandes von mehr als zwei Jahren. Vor der endgültigen Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
c) durch den Tod eines Mitgliedes.

§ 9 Folgen der Beendigung der Mitgliedschaft

Im Falle des Austritts oder eines Ausschlusses verliert das Vereinsmitglied alle Rechte und Pflichten als Mitglied.

§ 10 Vereinisorgane

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, und zwar:

a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem stellvertretenden Schriftführer
e) dem Kassierer
f) dem stellvertretenden Kassierer

(2) und dem erweiterten Vorstand mit bis zu 10 Beisitzern.

(3) Je zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

Der Kassierer verwaltet das Vermögen des Vereins.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen;
b) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung;
c) die Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen;
d) die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes;
e) mehrheitlich die Aufnahme von Vereinsmitgliedern;
f) der Vorstand entscheidet mehrheitlich mit 2/3 Mehrheit.

§ 13 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung hat außer dem Vorstand jährlich 2 Kassenprüfer für die mindestens 1 x jährlich durchzuführende Kassenprüfung zu wählen.

§ 14 Tätigkeit des Vorstandes

Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich, Auslagen können ersetzt werden.

§ 15 Wahlen

Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden findet eine Nachwahl statt.

§ 16 Neuwahl des Vorstandes

Zur Neuwahl des Vorstandes ist nur das Mitglied berechtigt, das an der Mitgliederversammlung teilnimmt.
Bis zu einer Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt.

§ 17 Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, und zwar schriftlich mit einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt durch einfachen Brief oder durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Stadt Hennef und durch Aushang.

(2) Ein Viertel- der Mitglieder ist befugt, eine außerordentliche Versammlung unter Angabe von Gründen durch den Vorstand einberufen zu lassen. Der Vorstand muß dem Antrag stattgeben.

(3) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 18 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichts des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses;
b) die Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes;
c) Wahl der Kassenprüfer;
d) die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliederbeiträge für ordentliche Mitglieder;
e) die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
f) die Beschlussfassung über Satzungsänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins;
g) Ausschluss von Mitgliedern durch einfach Mehrheit;
h) die Beratung und die Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung anstehende Fragen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Sind Satzungsänderungen erforderlich, ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.

§ 19 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Die Einberufung außerordenticher Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand ist dazu verpflichtet, wenn die Berufung von ¼ aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes vom Vorstand verlangt wird.

Eine von der Vereinsminderheit ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muß spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einberufen werden. Die Tagesordnung ist mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen schriftlich oder durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt und durch Aushang den einzelnen Vereinsmitgliedern mitzuteilen. Im übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 20 Abstimmung

In der Mitgliederversammlung ist jedes anwesende Mitglied stimmberechtigt. Es hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefaßt. Die Anwesenden können durch Mehrheitsbeschluß verlangen, daß durch Handzeichen oder in geheimer Wahl abgestimmt wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

§ 21 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 22 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur durch 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder der Versammlung beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließen 4/5 Mehrheit der Mitglieder.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins müssen in die Tagesordnung der Einladung aufgenommen sein.

§ 23 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.

Lanzenbach , den 30. März 2017

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